Gemeinsam vor Infektionen schützen
Hinweise in Anlehnung an § 34 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
In Einrichtungen wie der Landesfinanzschule Bayern (LFS) befinden sich viele Menschen auf engem Raum. Daher können sich Infektionskrankheiten besonders leicht verbreiten.
Zur Vermeidung von Ansteckungen jeglicher Art sind daher gegenseitige Rücksichtnahme und verantwortungsbewusstes Handeln unabdingbar. Bei Erkrankungen gilt daher als dringende Empfehlung: Wer krank ist, bleibt zuhause – unabhängig davon, welche Erkrankung vorliegt. Bei Symptomen einer akuten übertragbaren Krankheit soll die LFS nicht betreten werden. Ggf. allgemeine Regeln zur Isolationspflicht sind zu beachten.
Das Infektionsschutzgesetz enthält zudem eine Reihe von Regelungen, die dem Schutz aller Gäste sowie Beschäftigten in Gemeinschaftseinrichtungen i.S.d. § 33 IfSG vor ansteckenden Krankheiten dienen. Auch, wenn die LFS keine Gemeinschaftseinrichtung i.S.d § 33 IfSG ist, dient dieses Merkblatt zur Information.
Hinweise in Anlehnung an das Infektionsschutzgesetz (PDF, 2 Seiten)
Gesetzliche Betretungsverbote für Gemeinschaftseinrichtungen
Das Infektionsschutzgesetz schreibt vor, dass Gemeinschaftseinrichtungen nicht von Personen betreten werden dürfen, wenn diese an bestimmten Infektionskrankheiten erkrankt sind oder ein entsprechender Krankheitsverdacht besteht. Diese Krankheiten sind der Tabelle 1 zu entnehmen.
Bei einigen Infektionen ist es möglich, dass Krankheitserreger auch nach der Genesung (oder seltener: ohne krank gewesen zu sein) ausgeschieden werden. In diesem Fall können sich auch andere Personen anstecken. Nach dem Infektionsschutzgesetz ist deshalb vorgesehen, dass „Ausscheider“ bestimmter Bakterien nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der festgelegten Schutzmaßnahmen wieder in eine Gemeinschaftseinrichtung gehen dürfen (vgl. Tabelle 2).
Bei manchen besonders schwerwiegenden Infektionskrankheiten müssen die Personen bereits dann zu Hause bleiben, wenn eine andere Person im Haushalt erkrankt ist oder der Verdacht auf eine dieser Infektionskrankheiten besteht (vgl. Tabelle 3).
Die jeweiligen Erkrankungen müssen natürlich nicht selbst erkannt werden. Bei einer ernsthaften Erkrankung ist jedoch ärztlicher Rat in Anspruch zu nehmen (z. B. bei hohem Fieber, auffallender Müdigkeit, wiederholtem Erbrechen, Durchfällen und anderen ungewöhnlichen und besorgniserregenden Symptomen). Ihr*e Arzt*Ärztin wird Ihnen darüber Auskunft geben, ob Sie eine Erkrankung haben, die unter das Infektionsschutzgesetz fällt.
Mitteilung
Falls für Sie aus den zuvor genannten Gründen ein Betretungsverbot in einer Gemeinschaftseinrichtung besteht, informieren Sie bitte unverzüglich die LFS darüber sowie über die vorliegende Krankheit. Damit tragen Sie dazu bei, dass in Zusammenarbeit mit dem zuständigen Gesundheitsamt notwendige Maßnahmen gegen eine Weiterverbreitung ergriffen werden können.
Vorbeugung ansteckender Krankheiten
Wir empfehlen Ihnen unter anderem darauf zu achten, dass Sie allgemeine Hygieneregeln einhalten. Dazu zählt insbesondere das regelmäßige Händewaschen vor dem Essen, nach dem Toilettenbesuch oder nach Aktivitäten im Freien. Generell gibt es außerhalb des medizinischen Bereichs keine Empfehlung für die Verwendung von Desinfektionsmitteln. Darüber hinaus bitten wir, die Husten- und Niesetikette (z. B. in die Armbeuge zu niesen anstatt die Hand vor den Mund zu halten) zu berücksichtigen. Hausinterne Regelungen diesbezüglich sind stets zu beachten.
Ebenso wichtig ist ein vollständiger Impfschutz. Impfungen stehen teilweise auch für solche Krankheiten zur Verfügung, die durch Krankheitserreger in der Atemluft verursacht werden und somit durch allgemeine Hygiene nicht verhindert werden können (z. B. Masern, Mumps und Windpocken). Weitere Informationen zu Impfungen finden Sie unter: www.impfen-info.de.
Sollten Sie noch Fragen haben, holen Sie bitte ärztlichen Rat ein (auch Gesundheitsamt). Wir helfen Ihnen auch gerne weiter.
Tabelle 1
Betretungsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Betroffenen/Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten:
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Dieses gilt solange, bis nach ärztlichem Urteil eine Weiterverbreitung der Krankheit oder der Verlausung nicht mehr zu befürchten ist.
Tabelle 2
Besuch von Gemeinschaftseinrichtungen nur mit Zustimmung des Gesundheitsamtes und unter Beachtung der verfügten Schutzmaßnahmen sowie Mitteilungspflicht der Betroffenen/Sorgeberechtigten bei Ausscheidung folgender Krankheitserreger:
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Tabelle 3
Betretungsverbot von Gemeinschaftseinrichtungen und Mitteilungspflicht der Betroffenen/Sorgeberechtigten bei Verdacht auf oder Erkrankung an folgenden Krankheiten bei einer anderen Person in der Wohngemeinschaft.
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Die Leiterin der Landesfinanzschule Bayern
gez. Andrea Knoll
Stand: April 2023